Der geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlungen, wenn er infolge des Widerspruchs des Versicherungsnehmers nicht wirksam zustande gekommen ist. Der Widerspruch war vorliegend – ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten...
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